In den Regionalligen spielen doch genug Kapitalgesellschaften. VIktoria Berlin oder Würzburger Kickers. Carl Zeis Jena. Das ist generell kein Problem. Volkswagen und Bayer müssten im Zweifelsfall auf ihre Stimmenmehrheit verzichten.
Ich habe bisher nur die Regionaliga-Nord-Statuten gesichtet. Da sieht es in den relevanten Punkten folgendermaßen aus:
Die Satzung des NFV sieht eine Mitgliedschaft im NFV Kraft der Spielklassenzugehörigkeit vor:
§7 Sonstige Mitglieder
(1) Vereine der Mitgliedsverbände, die mit einer Mannschaft an den Meisterschaftsspielen einer der Bundesligen oder der 3. Liga, oder einer der Regionalligen teilnehmen, sind für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesen Spielklassen ebenfalls Mitglieder des NFV.
à betrifft ausschließlich Vereine und keine Kapitalgesellschaften
(3) Vom DFB lizenzierte Kapitalgesellschaften von Vereinen der Lizenzligen, die zum Wirkungsbereich des NFV gehören, und die mit einer oder mehreren Mannschaften am Spielbetrieb einer der Bundesligen, der 3. Liga oder einer der Regionalligen teilnehmen, sind für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zu diesen Spielklassen ebenfalls Mitglieder des NFV. Sie sind insoweit stets mit gemeint, wenn in dieser Satzung oder den Ordnungen des NFV von Vereinen gesprochen wird. Allerdings sind die Kosten der Teilnahme von Mannschaften am Spielbetrieb des NFV von den Kapitalgesellschaften von Vereinen der Lizenzligen zu erstatten; Näheres regelt die Finanzordnung. Förderungsmaßnahmen des NFV aus gemeinnützigen Mitteln sind für Kapitalgesellschaften von Vereinen der Lizenzligen nicht zulässig.
à Betrifft ausschließlich durch die DFL (Hinweis: Für die Lizenzierung in den Bundesligen ist nicht der DFB zuständig; insofern ist die Satzungsregelung des NFV nicht rechtssicher formuliert.) oder den DFB lizenzierte Kapitalgesellschaften, die mit ihren ersten Mannschaften am Spielbetrieb der ersten bis dritten Liga teilnehmen (Hinweis: Mehr als eine Mannschaft einer Kapitalgesellschaft ist nur möglich, wenn die erste Mannschaft an den Bundesligen und die zweite Mannschaft in den Spielklassen drei oder vier teilnimmt.). Eine Lizenzierung von ersten Mannschaften für die Teilnahme an der Regionalliga Nord erfolgt weder durch den DFB noch durch die DFL. Insofern sind Kapitalgesellschaften nicht unter der Begrifflichkeit „Verein“ mitgemeint, wenn es sich nicht um lizenzierte Teilnehmer der ersten bis dritten Liga handelt.
Regionalliga-Statut:
1.4 Recht zur Teilnahme
Teilnahmeberechtigt an der RLN sind nur Mannschaften der Vereine und Kapitalgesellschaften, die zum Spielbetrieb von der Kommission Prävention & Sicherheit/Zulassung des NFV zugelassen worden sind und nach der Zulassungsentscheidung ihre Mitgliedschaft im NFV durch schriftliche Erklärung angenommen haben. Die Zulassung gilt jeweils für ein Spieljahr.
à Mitgliedschaft im NFV ist nicht für Kapitalgesellschaften möglich, die nicht gemäß § 7 Sonstige Mitglieder werden können.
Fazit: 50+1 ist nicht geregelt und Kapitalgesellschaften dürfen nicht mit ihren ersten Mannschaften teilnehmen.